Maßgebend für den Berufsschulbesuch ist der Sitz des Ausbildungsbetriebes. Befindet sich der Ausbildungsbetrieb im Einzugsbereich der Edith-Stein-Schule, dann muss ein Auszubildender bzw. eine Auszubildende diese Schule besuchen.
Der Einzugsbereich umfasst die Landkreise des Regierungspräsidiums Tübingen Alb-Donau-Kreis und Ulm, Biberach, Sigmaringen, Ravensburg, Bodenseekreis, Zollern-Alb-Kreis, Reutlingen und Tübingen.
Eine andere Schule darf nur besucht werden, wenn dies auf schriftlichen Antrag hin von der Edith-Stein-Schule Ravensburg/Standort Aulendorf gestattet wurde.